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Notstandshandlung

aus “Strafrecht Allgemeiner Teil 1” 8. Auflage von Richter Dr. Oskar Maleczky:

  1. Die Handlung muss das schonendste Mittel sein, den Schaden abzuwehrenultima ratio.
  2. Überdies ist eine Güterabwägung in Form eines “beweglichen Systems” durchzuführen: Neben der Rangordnung der Rechtsgüter sind auch Risiko des Schadenseintritts und die Wahrscheinlichkeit der Rettungschance zu berücksichtigen. Die Abwägung muss ergeben, dass der durch die Notstandshandlung verursachte Nachteil deutlich weniger schwer wiegt als jener, der durch die Notstandssituation droht.
    Das ist auch hier objektiv ex ante, dh. im Zeitpunkt der Notstandshandlung, zu beurteilen.
  3. Zurechnungsprinzip: Wird in Rechtsgüter desjenigen eingegriffen, von dem die Gefahr ausgeht, spricht man von Sachwehr und defensivem Notstand.
    Hier braucht die Güterabwägung kein Überwiegen der Interessen ergeben, es genügt, dass unter Beachtung von Risiko und Rettungsschance die Notstandshandlung
    im Vergleich zum drohenden Nachteil nicht außer Verhältnis steht. Es darf in solchen Fällen also auch ein höherer Schaden zugeführt werden, als durch die Notstandssituation droht,
    sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
  4. Jede Notstandshandlung muss außerdem auch angemessen sein, dh. an den Wertungen der Rechtsordnung gemessen eine billigenswerte Lösung des Interessenskonflikts darstellen.
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