laut Richter Dr. Oskar Maleczky aus “Strafrecht Allgemeiner Teil 1” 8. Auflage setzt die Notstandssituation folgendes voraus:
- unmittelbar drohenden
- bedeutenden Schaden
- für (irgend)ein Rechtsgut
Beurteilung objektiv ex ante. Die Quelle der Gefahr kann beliebig sein (menschliches Verhalten, Tiere, Sachen, Naturgewalten).