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Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Von der Meinungsäußerungsfreiheit zu unterscheiden ist die z. B. in den USA geltende Redefreiheit.

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK geschützt. Art. 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.

Dazu ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch:

Verhetzung

  • § 283 StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011
    • (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
    • (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) Betteln „jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein Almosen angewiesen zu sein, gewertet werde“. Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel; es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie es auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.

Auch kommerzielle Werbung fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH unter den Begriff der Meinungsfreiheit.

Quellen

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit#Rechtslage_in_%C3%96sterreich, zuletzt abgerufen am 29.09.2020.

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz „CC BY-SA 3.0„.

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