Verordnung (EU) 2017/745: Medizinprodukte

Die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte ist die zentrale unionsrechtliche Regelung für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten in der Europäischen Union. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in Österreich, wird aber durch nationale Zuständigkeits-, Aufsichts- und Sanktionsvorschriften ergänzt.

Was regelt Verordnung (EU) 2017/745?

Die Verordnung (EU) 2017/745, oft auch als Medizinprodukte-Verordnung oder kurz MDR bezeichnet, regelt, unter welchen Voraussetzungen Medizinprodukte in der Europäischen Union auf den Markt gebracht und verwendet werden dürfen. Sie ersetzt das frühere, älter gewordene europäische Regelungsgefüge im Medizinproduktebereich weitgehend durch ein einheitlicheres und strengeres System. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar und bedarf nicht erst einer inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch brauchen viele Fragen der behördlichen Zuständigkeit, Kontrolle und Sanktionierung ergänzende nationale Regelungen.

Erfasst werden sehr unterschiedliche Produkte: von einfachen Verbandsmaterialien über Implantate, chirurgische Instrumente und Software bis hin zu bestimmten Produkten ohne eigentlichen medizinischen Zweck, wenn die Verordnung diese ausdrücklich einbezieht. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Produkts durch den Hersteller. Die Verordnung enthält unter anderem Regeln zu Sicherheits- und Leistungsanforderungen, zur klinischen Bewertung, zur Risikoklassifizierung, zu Konformitätsbewertungsverfahren, zur CE-Kennzeichnung, zur Marktüberwachung und zur Rückverfolgbarkeit.

Ein zentrales Element ist der lebenszyklusbezogene Ansatz: Nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen wird geregelt, sondern auch die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die Meldung schwerwiegender Vorkommnisse, Sicherheitskorrekturmaßnahmen sowie die laufende Aktualisierung technischer Unterlagen. Hersteller müssen ein Qualitätsmanagement und ein System zur Marktbeobachtung einrichten. Für viele Produkte ist die Einbindung sogenannter Benannter Stellen erforderlich, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Konformitätsbewertung prüfen.

Besondere Bedeutung haben außerdem die europäische Produktdatenbank EUDAMED, die Einführung einer einheitlichen Produktidentifikation durch UDI sowie erhöhte Anforderungen an klinische Daten. Damit soll die Patientensicherheit gestärkt und die Nachvollziehbarkeit von Produkten innerhalb des Binnenmarkts verbessert werden.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Verordnung ist wichtig, weil Medizinprodukte unmittelbar die Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, Anwenderinnen und Anwendern sowie gegebenenfalls Dritten betreffen. Fehlerhafte oder unzureichend geprüfte Produkte können schwerwiegende Folgen haben. Das Unionsrecht reagierte mit der MDR auf frühere Schwächen des Systems und auf das Bedürfnis nach strengeren, transparenteren und unionsweit einheitlicheren Standards.

Für den Binnenmarkt ist die Verordnung ebenfalls zentral. Sie soll sicherstellen, dass Produkte, die die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllen, grundsätzlich frei im europäischen Markt zirkulieren können. Gleichzeitig sollen Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Standards reduziert werden. Für Unternehmen bedeutet das zwar oft höhere regulatorische Anforderungen, aber auch mehr Klarheit über die unionsweit maßgeblichen Regeln.

Praktisch bedeutsam ist die Verordnung auch deshalb, weil sie nicht nur klassische Hersteller betrifft. Importeuren, Händlern, Bevollmächtigten, Gesundheitseinrichtungen und teilweise auch Personen, die Produkte aufbereiten oder verändern, werden eigene Pflichten zugewiesen. Damit verlagert sich Verantwortung entlang der gesamten Liefer- und Nutzungskette.

Bedeutung für Österreich

In Österreich gilt die Verordnung (EU) 2017/745 unmittelbar. Das bedeutet, dass ihre materiellen Anforderungen nicht erst durch ein österreichisches Gesetz geschaffen werden mussten. Dennoch ist nationales Recht notwendig, um insbesondere Behördenzuständigkeiten, Vollzug, Marktüberwachung, Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen festzulegen. Für die österreichische Praxis ist daher das Zusammenspiel zwischen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung und den ergänzenden österreichischen medizinprodukterechtlichen Vorschriften entscheidend.

Für Hersteller mit Sitz in Österreich, aber auch für Importeure, Händler, Gesundheitseinrichtungen und sonstige Wirtschaftsakteure bedeutet das, dass sie sich in erster Linie an den Vorgaben der MDR orientieren müssen. Gleichzeitig sind österreichische Behörden für die Überwachung des Marktes und für bestimmte Vollzugsmaßnahmen zuständig. Welche Behörde im Einzelfall befasst ist, richtet sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln. In der Praxis spielt insbesondere das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenspiel mit der AGES im Medizinproduktebereich eine wesentliche Rolle.

Auch für Krankenanstalten, ärztliche Ordinationen und andere Gesundheitseinrichtungen in Österreich ist die Verordnung relevant. Sie betrifft etwa den Einsatz ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, den Umgang mit Vorkommnissen, die Zusammenarbeit mit Herstellern und Behörden sowie besondere Anforderungen bei bestimmten hausintern hergestellten oder aufbereiteten Produkten. Gerade bei Software, Implantaten und innovativen Therapiebereichen hat die MDR die regulatorische Aufmerksamkeit deutlich erhöht.

Österreichisch besonders bedeutsam ist außerdem, dass Verstöße nicht bloß europarechtliche Theorie bleiben. Sie können verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Vertriebsverbote, Rückrufe oder Sanktionen nach sich ziehen. Unternehmen und Einrichtungen müssen daher interne Compliance-Strukturen aufbauen, um die unionsrechtlichen Pflichten praktisch einzuhalten.

Wer ist davon betroffen?

  • Hersteller von Medizinprodukten, einschließlich Unternehmen, die Produkte entwickeln, kennzeichnen oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen.
  • Bevollmächtigte, Importeure und Händler, die Produkte aus Drittstaaten in die EU bringen oder innerhalb Österreichs und der EU vertreiben.
  • Krankenanstalten, Ärztinnen und Ärzte, Pflegeeinrichtungen und sonstige Gesundheitseinrichtungen, die Medizinprodukte anwenden, beschaffen, aufbereiten oder Vorkommnisse melden müssen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis ist die Verordnung vor allem für die Frage entscheidend, wann ein Produkt überhaupt als Medizinprodukt einzustufen ist und welche Risikoklasse es hat. Von dieser Einordnung hängen die weiteren rechtlichen Anforderungen ab. Für ein einfaches Produkt mit geringem Risiko gelten andere Prüf- und Dokumentationspflichten als für ein Implantat oder komplexe medizinische Software. Fehler bei der Klassifizierung können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Für Hersteller sind die technische Dokumentation, die klinische Bewertung und das Post-Market-Surveillance-System zentrale Daueraufgaben. Es reicht nicht, ein Produkt einmal zu entwickeln und zu verkaufen. Vielmehr müssen laufend Daten gesammelt, Risiken beobachtet und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen gesetzt werden. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen bestehen Meldepflichten. Dadurch soll verhindert werden, dass Sicherheitsprobleme zu spät erkannt werden.

Für Importeure und Händler ist wesentlich, dass sie keine bloß passiven Vertriebsrollen mehr haben. Sie müssen bestimmte Kontrollen vornehmen, etwa ob CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und erforderliche Kennzeichnungen vorliegen. Unter Umständen müssen sie mit Behörden kooperieren, Produkte zurücknehmen oder Informationen entlang der Lieferkette bereitstellen.

Für Gesundheitseinrichtungen in Österreich ist die MDR besonders relevant, wenn Medizinprodukte individuell angepasst, hausintern hergestellt oder aufbereitet werden. Ob und in welchem Umfang Sonderregelungen greifen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und von den genau anwendbaren unions- und nationalrechtlichen Bestimmungen ab. Gerade in diesem Bereich ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung oft notwendig.

Auch für Patientinnen und Patienten hat die Verordnung praktische Auswirkungen. Sie soll die Transparenz und Sicherheit erhöhen, etwa durch bessere Rückverfolgbarkeit von Implantaten, strengere Anforderungen an klinische Daten und klarere Verantwortlichkeiten von Marktteilnehmern. Vollständig risikofrei wird der Einsatz von Medizinprodukten dadurch nicht, aber das regulatorische Sicherheitsniveau wird angehoben.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2017/745 ist von der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika zu unterscheiden. Letztere betrifft insbesondere Produkte wie Tests, Reagenzien oder Analyseinstrumente zur Untersuchung von Proben aus dem menschlichen Körper. Ob die eine oder die andere Verordnung anwendbar ist, hängt von Zweckbestimmung und Produktart ab.

Abzugrenzen ist die MDR auch vom Arzneimittelrecht. Arzneimittel wirken typischerweise vor allem pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch, während Medizinprodukte ihren Hauptzweck in der Regel auf andere Weise erreichen. Grenzfälle sind in der Praxis nicht selten und müssen sorgfältig beurteilt werden. Für kombinierte Produkte können besondere Regeln gelten.

Neben der MDR bleiben auch allgemeine unionsrechtliche und österreichische Vorschriften relevant, etwa im Produkthaftungsrecht, im Wettbewerbsrecht, im Datenschutzrecht oder im Berufs- und Krankenanstaltenrecht. Die MDR ersetzt diese Materien nicht. Sie ist vielmehr ein spezialisiertes Markt- und Sicherheitsrecht für Medizinprodukte.

Von bloßen technischen Normen ist die Verordnung ebenfalls zu unterscheiden. Harmonisierte Normen können helfen, die gesetzlichen Anforderungen praktisch zu erfüllen, sind aber nicht mit dem Rechtsakt selbst gleichzusetzen. Maßgeblich bleibt die Verordnung samt ihren Anhängen und den einschlägigen ergänzenden nationalen Bestimmungen.

Quellen

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