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Konfiskation

Gegenstände die die Täterin/der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet oder die von der Täterin/von dem Täter dazu bestimmt waren, bei der strafbaren Handlung verwendet zu werden sind zu konfiszieren (d.h. der Täterin/dem Täter abzunehmen). Der Täterin/dem Täter sind auch Gegenstände abzunehmen, die durch die vorsätzlich begangene strafbare Handlung hervorgebracht wurden.

Voraussetzung für die Konfiskation ist, dass die Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der Täterin/des Täters stehen. Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der Täterin/des Täters stehenden Ersatzwerte der vorab bezeichneten Gegenstände.

Bei der Konfiskation handelt es sich um eine Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn die Täterin/der Täter vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Es kommt dann zu keiner Konfiskation, wenn diese in Hinblick auf die begangene Straftat unverhältnismäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Bedeutung der Tat und die Schuld der Täterin/des Täters so gering sind, dass die Konfiskation (die Abnahme von Gegenständen) unangemessen erscheint.

Abgrenzung Konfiskation gegenüber Einziehung

Von seiner Formulierung her ähnelt die Konfiskation der Einziehung nach § 26 StGB. Bei beiden Reaktionen geht es um Gegenstände, die der Täter verwendet hat oder von
ihm zur Verwendung bestimmt waren oder durch die Handlung hervorgebracht worden sind.

In einzelnen Punkten unterscheiden sich beide Reaktionsformen:

Bei der Konfiskation nach § 19a StGB wird eine vorsätzlich begangene Straftat verlangt, der Täter muss somit tatbildmäßig, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben; daher schließt die Zurechnungsunfähigkeit des Täters auch die Konfiskation aus, nicht jedoch die Einziehung. Diese bezieht sich auf eine mit Strafe bedrohte Handlung; somit kommt jedes Delikt in Betracht, auch ist die schuldhafte Begehung des Deliktes nicht vorausgesetzt. Insofern ist § 19a StGB enger.

Da die Konfiskation eine Strafe ist, ist kein selbstständiges Verfahren nach § 445a StPO vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Anwendung des § 19a StGB ist die Verurteilung des Täters, in welcher sich die Konfiskation wiederum mildernd auf die Geld- oder Freiheitsstrafe auswirkt. § 19a StGB bezieht sich nur auf Gegenstände, die im Eigentum des Täters stehen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang vom Zeitpunkt der Entscheidung.

Damit eine Eigentumsübertragung vor diesem Zeitpunkt verhindert wird, ist es daher notwendig die Sicherstellung (§ 110 Abs. 1 Z 3 StPO) und Beschlagnahme (§ 115 Abs. 1 Z 3 StPO) der zu konfiszierenden Gegenstände anzuordnen. Im Gegensatz dazu ist die Einziehung von der Eigentumssituation unabhängig. Auch hier ist § 19a StGB enger.

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