Die Richtlinie 93/83/EWG ist eine EU-Richtlinie zum Urheberrecht bei Satellitenrundfunk und Weitersendung von Rundfunkprogrammen. Für Österreich ist sie vor allem deshalb wichtig, weil ihre Vorgaben im Urheberrechtsgesetz (UrhG) umgesetzt sind. Wer in Österreich wissen will, welche Regeln für grenzüberschreitende Satellitensendungen und für die Weiterleitung von Programmen gelten, muss daher in erster Linie auf das österreichische Urheberrecht schauen.
Worum es bei der Richtlinie geht
Die Richtlinie soll urheberrechtliche Hindernisse bei der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen innerhalb Europas verringern. Sie betrifft zwei Kernbereiche:
- Rundfunksendung über Satellit
- Weitersendung bereits ausgestrahlter Programme durch andere Betreiber
Der praktische Zweck ist einfach: Rechte sollen dort geklärt werden, wo die rechtlich maßgebliche Nutzung stattfindet, und bei bestimmten Formen der Weitersendung soll die Rechteklärung gebündelt über Verwertungsgesellschaften erfolgen.
Satellitenrundfunk: das Sendelandprinzip
Für die Rundfunksendung über Satellit ist in Österreich § 17b UrhG zentral. Die Bestimmung legt fest, worin die urheberrechtlich relevante Handlung besteht: maßgeblich ist die unter Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmens erfolgende Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette zum Satelliten und zurück zur Erde.
Wichtig ist das Sendelandprinzip: Entscheidend ist grundsätzlich jener Staat, in dem diese Einspeisung rechtlich erfolgt. Das erleichtert die Rechteklärung bei grenzüberschreitenden Satellitensendungen, weil nicht in jedem Empfangsstaat gesondert dieselbe Sendung lizenziert werden muss.
Für Rechteinhaber bedeutet das aber nicht, dass ihre Ansprüche entfallen. Vielmehr wird festgelegt, wo die Zustimmung einzuholen ist. In Österreich ist diese unionsrechtliche Grundentscheidung in § 17b UrhG nachvollzogen.
Weitersendung von Programmen
Ein zweiter Schwerpunkt betrifft die Weitersendung von Rundfunkprogrammen. Gemeint ist nicht die erste Ausstrahlung durch das Rundfunkunternehmen selbst, sondern die anschließende Weiterverbreitung durch einen anderen Dienst, etwa über Kabel oder bestimmte geschlossene Netzstrukturen.
Im österreichischen Recht ist dafür vor allem § 59a UrhG maßgeblich. Die Vorschrift bündelt die Rechtewahrnehmung: Das Recht der Weitersendung kann grundsätzlich nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Praxis heißt das: Betreiber solcher Weiterverbreitungsdienste klären diese Rechte regelmäßig nicht mit jeder einzelnen Urheberin oder jedem einzelnen Urheber, sondern über die zuständige Verwertungsgesellschaft.
Die Regelung soll die Rechteklärung handhabbar machen, weil an Rundfunkprogrammen regelmäßig sehr viele Urheber- und Leistungsschutzrechte beteiligt sind. Gleichzeitig bleibt der Schutz der Rechteinhaber gewahrt, weil die Nutzung nicht frei ist, sondern vergütungspflichtig bleibt.
Was in Österreich unter Weitersendung zu verstehen ist
Die Einzelheiten hängen vom Gesetzeswortlaut ab. Nach § 59a UrhG geht es um eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung. Das ist typisch für die Übernahme eines bereits gesendeten Programms in ein anderes Netz. Nicht jede technische Übertragung fällt automatisch darunter.
Die österreichische Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Abgrenzung beschäftigt. Der Oberste Gerichtshof betont dabei, dass für eine Weitersendung nach § 59a UrhG zunächst eine vorgelagerte Rundfunksendung vorliegen muss, die übernommen wird. Auch die technische Ausgestaltung ist rechtlich relevant, etwa die Frage, ob ein geschlossenes Netz oder ein allgemeiner Internetzugangsdienst vorliegt.
Gerade hier zeigt sich der Zusammenhang mit dem Unionsrecht: Die ursprüngliche Kabel-Satelliten-Richtlinie wurde auf EU-Ebene ergänzt, insbesondere durch Richtlinie (EU) 2019/789. Diese ist in Österreich im UrhG berücksichtigt. Das Gesetz nennt ausdrücklich, dass bestimmte Bestimmungen, darunter § 59a und § 59b UrhG, der Umsetzung dieser Richtlinie dienen.
Warum die Richtlinie für Österreich weiterhin wichtig ist
Die Richtlinie 93/83/EWG ist kein bloß historischer Text. Sie bildet weiterhin einen wichtigen unionsrechtlichen Rahmen für das österreichische Urheberrecht im Bereich Rundfunk und Weitersendung. Wer in Österreich Programme über Satellit verbreitet oder gesendete Programme weiterleitet, muss deshalb sowohl das UrhG als auch den unionsrechtlichen Hintergrund mitdenken.
Für Laien ist vor allem Folgendes entscheidend:
- Bei Satellitensendungen ist für die Rechteklärung rechtlich nicht jeder Empfangsort ausschlaggebend.
- Bei der Weitersendung sind in Österreich regelmäßig Verwertungsgesellschaften zentral.
- Ob ein Dienst als Weitersendung gilt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des UrhG ab.
Die Richtlinie erklärt also nicht unmittelbar jeden Einzelfall. Sie gibt aber den unionsrechtlichen Rahmen vor, der im österreichischen Urheberrecht konkret ausgestaltet ist.
Abgrenzung zu allgemeinem Rundfunkrecht
Die Kabel-Satelliten-Richtlinie ist kein allgemeines Mediengesetz. Sie regelt nicht die inhaltliche Zulässigkeit von Programmen und auch nicht allgemein die Aufsicht über Rundfunkveranstalter. Ihr Schwerpunkt liegt im Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten. Fragen des Medienaufsichtsrechts oder des Zugangs zum Markt sind daher gesondert zu prüfen.
Quellen
- Richtlinie 93/83/EWG des





