Gerichte sind unabhängige und unparteiische staatliche Organe der Rechtsprechung. Jede Person hat das Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie über strafrechtliche Anklagen in öffentlicher Verhandlung innerhalb angemessener Frist von einem unabhängigen und auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden wird Art 6 EMRK. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in der österreichischen Verfassung verankert Art 83 Abs 2 Bundes Verfassungsgesetz, die Unabhängigkeit der Richter ist ebenfalls verfassungsrechtlich abgesichert Art 87 Bundes Verfassungsgesetz.
Gerichtsbarkeiten in Österreich
- Ordentliche Gerichtsbarkeit Zuständig für Zivilrecht und Strafrecht. Sie ist stufig aufgebaut mit Bezirksgerichten, Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof als höchster Instanz in Zivil und Strafsachen Art 92 Abs 1 Bundes Verfassungsgesetz.
- Verwaltungsgerichtsbarkeit Zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Es bestehen Landesverwaltungsgerichte in jedem Bundesland sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht. Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sind der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Gerichte
- Zivilsachen Entscheidung über vertragliche Ansprüche, Schadenersatz, Besitz und Nachbarrecht, Familien und Erbrecht, Unternehmens und Gesellschaftsrecht sowie arbeits und sozialrechtliche Streitigkeiten. Viele Angelegenheiten werden im außerstreitigen Verfahren behandelt.
- Strafsachen Entscheidung über strafrechtliche Anklagen nach den Verfahrensregeln der Strafprozessordnung. Je nach Delikt entscheiden Einzelrichter, Schöffengerichte oder Geschworenengerichte.
- Vollstreckung Exekutions und Insolvenzverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen und zur geordneten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeit.
- Register Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten geführt. Das Firmenbuch führen die Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien sowie in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Instanzenzug und Rechtsschutz
Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln bekämpft werden. In Zivilsachen sind dies insbesondere Berufung und außerordentliche Revision, in Strafsachen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde. In Verwaltungssachen entscheidet zunächst ein Verwaltungsgericht, danach kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; verfassungsrechtliche Fragen können mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Verfahrensgrundsätze
- Recht auf faires Verfahren Öffentlichkeit, angemessene Verfahrensdauer und unparteiische Entscheidung Art 6 EMRK.
- Gesetzlicher Richter Zuständigkeit und Geschäftsverteilung sind im Voraus festgelegt Art 83 Abs 2 Bundes Verfassungsgesetz.
- Richterliche Unabhängigkeit Richter entscheiden ohne Weisungen, abgesichert durch sachliche und persönliche Unabhängigkeit Art 87 Bundes Verfassungsgesetz.
Praxis Hinweise
- Gerichtsorganisation Überblick und Zuständigkeiten der Gerichte sind auf den Seiten des Justizressorts und des Serviceportals des Bundes abrufbar.
- Grundbuch und Firmenbuch Auszüge können online über JustizOnline oder über Gericht und Notariat bezogen werden. Zuständig für das Grundbuch ist das Bezirksgericht am Lageort der Liegenschaft, für das Firmenbuch das jeweils zuständige Landesgericht.
Quellen
- Art 6 EMRK im RIS
- Art 83 Bundes Verfassungsgesetz Recht auf gesetzlichen Richter im RIS
- Art 87 Bundes Verfassungsgesetz richterliche Unabhängigkeit im RIS
- Art 92 Abs 1 Bundes Verfassungsgesetz zum Obersten Gerichtshof
- Organisation der Gerichte auf justiz.gv.at
- Gerichtsorganisation auf oesterreich.gv.at
- Verwaltungsgerichte in Österreich
- Grundbuch Informationen des BMJ
- Firmenbuch Informationen des BMJ
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 11. Auflage MANZ Wien
- Rechberger Walter H Simotta Daphne Ariane Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Erkenntnisverfahren 9. Auflage MANZ Wien
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage MANZ Wien
- Hengstschläger Johannes Leeb David AVG Kommentar 2. Ausgabe MANZ Wien