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Gaius-Institutionen

Gaius war ein Provinziale aus den östlichen Reichsteilen, dessen Muttersprache oder Bildungssprache Griechisch war. Wie die meisten gebildeten Provinzialen war er des Lateinischen völlig mächtig und hat vermutlich zeitweilig auch in Rom gelebt, auch wenn über ihn keine biographischen Details überliefert sind. Sein Name Gaius hat die Wissenschaft zu gewagten Hypothesen veranlasst ua wurde behauptet, Gaius sei mit Pomponius ident gewesen, eine andere, völlig unbewiesene Theorie vermutete hinter Gaius eine Frau. In Wahrheit ist es nichts Ungewöhnliches, dass Provinziale aus dem griechischen Kulturraum griechischer Namensgebung entsprechend nur einen Namen führen, So hat unter römischer Herrschaft ein lateinischer Vorname genügt, der aus Gründen der Reverenz vor Rom gewählt worden war. Es ist daher unangebracht, an der Existenz des Gaius oder an der Echtheit des Namens zu zweifeln. Die um 160 n. Chr. entstandenen Institutionen auch: commentarii des Gaius umfassen 4 Bücher libri Papyrusrollen, die möglicherweise auf eine Vorlesungsmitschrift zurückgehen. Der Rechtsstoff ist in 3 Teile gegliedert: Personen personae Sachen res Klagen actiones. Das Werk zeichnet sich durch besonderes Bemühen um Systematisierung und Kategorisierung, zahlreiche Hinweise auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge und eine einfache, klare Sprache aus. Als das in der Nachklassik verbreiteteste Lehrwerk wird es auch zur Grundlage der justinianischen Institutionen. Für die rechtshistorische Forschung sind die Institutionen auch deshalb so bedeutend, da der deutsche Gelehrte Niebuhr 1816 eine fast vollständige Abschrift dieses Werkes in einer Bibliothek in Verona entdeckte, welche einen einzigartigen Einblick in die vorjustinianische Rechtsliteratur ermöglicht.

Vergleich zum ABGB

In den Gaius-Institutionen ist der Rechtsstoff in 3 Teile gegliedert: Personen personae Sachen res Klagen actiones. Auffällig ist, dass das gaianische System kein Erbrecht oder Schuldrecht zu kennen scheint; das täuscht indessen, da unter dem weiten Begriff der Sache res bei Gaius sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen behandelt werden. Die körperlichen Sachen betreffen die dinglichen Rechte, zu welchen auch das Erbrecht gezählt wird. Die unkörperlichen Sachen sind die Rechte, innerhalb derer Gaius auch die Rechte aus Vertrag und unerlaubter Handlung, also die Obligationen beschreibt. Der zweite Teil der Gaius Institutionen umfasst damit das gesamte Vermögensrecht Sachen,Erb und Obligationenrecht. Eine am gaianischen System angelehnte Dreiteilung verwendet auch noch das ABGB, das im Ersten Teil Vom Personenrecht §§ 15 – 284 ABGB, im zweiten Teil Vom Sachenrecht § 285 – 1341 ABGB und im Dritten Teil Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte §§ 1342 1502 ABGB handelt. Das ABGB kennt damit formal keinen eigenen Teil zum Schuldrecht Obligationenrecht, sondern verwendet dafür den Gliederungsaspekt der persönlichen Sachenrechte im Gegensatz zu den dinglichen Sachenrechten, zu denen das ABGB das Sachenrecht ieS sowie das Erbrecht zählt.

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