Von ein einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn jemand weiß, dass ein Dritter für ihn als Vertreter auftritt, obwohl er diesem keine Vollmacht erteilt hat und wenn er dies trotzdem duldet. Die Willenserklärungen dieses Vertreters werde ihm wegen des so gesetzten Rechtswesens zugerechnet.
Voraussetzungen:
- Keine Vollmacht
- Der Vertreter erweckt den Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Der Vertretene weiß davon und duldet es
- der Vertragspartners weiß nichts vom Fehlen der Vollmacht
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/duldungsvollmacht.php 29.09.2014
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