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Vollmacht

Mit Vollmacht bezeichnet man die rechts­geschäftliche Macht einer Person zur Vertretung des Voll­macht­gebers. Die Voll­machts­erteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das auf einem Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter beruht sog. Grundgeschäft, z.B. einem Auftrag oder einem Arbeitsvertrag, sie ist aber unabhängig von diesem Vertrag Abstraktionsprinzip. Es liegen insoweit zwei Rechtsgeschäfte vor. Eine Form ist für die Vollmachts­erteilung nicht vorgeschrieben, daher kann sie auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden.

Bei der Vollmacht ist grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis, welches das rechtliche Dürfen, und dem Außenverhältnis, welches das rechtliche Können beschreibt, zu unterscheiden. Diese beiden Verhältnisse können deckungsgleich sein, können aber auch auseinander fallen. D.h. der Vertreter kann im Innen­verhältnis stärker beschränkt sein als im Außenverhältnis. Das Innenverhältnis wird vom Grundgeschäft bestimmt, das Außenverhältnis von der Vollmachtserteilung.

 

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