„Das Bundesasylamt (BAA) ist die zuständige Behörde für die Feststellung der „Flüchtlingseigenschaft in erster Instanz. Das BAA hat seinen Sitz in Wien mit Außenstellen in Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Eisenstadt und Traiskirchen. Das BAA nimmt den Asylantrag entgegen, führt ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem das Interview oder die Einvernahme des/der Asylwerbers/in im Mittelpunkt steht. Im Zuge dessen klärt das BAA auch, ob der/die AsylwerberIn mittellos ist, daher einen Anspruch auf „Bundesbetreuung“ hat und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugesprochen erhält. Weiters ist das BAA auch dafür verantwortlich, das „Non Refoulement“ (die Nichtzurückschiebung) zu überprüfen. Danach ergeht ein positiver oder negativer Bescheid über die Flüchtlingseigenschaft an den/die AsylwerberIn. Dagegen kann der/die AsylwerberIn Berufung einlegen.“
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