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Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge

Die im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz geregelte Abfertigung „neu” wird durch laufende Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) finanziert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abfertigung gegenüber der Kasse. Für Selbständige besteht die Betriebliche Selbständigenvorsorge.

Abfertigung neu

Die Abfertigung neu gilt für alle nach dem 31. Dezember 2002 neu beginnenden Arbeitsverhältnisse. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Arbeitsverhältnisse kann der Übertritt vom „alten” in das „neue” Abfertigungsrecht zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.

Seit 1. Jänner 2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Erfasst sind alle freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und die länger als einen Monat dauern. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse.

Zahlungen an Betriebliche Vorsorgekassen

Die Abfertigungsverpflichtung liegt gemäß der neuen Regelung nicht mehr bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber, sondern bei rechtlich selbstständigen Betrieblichen Vorsorgekassen, den sogenannten Abfertigungskassen.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat monatlich einen Betrag in der Höhe von 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an den Krankenversicherungsträger zu leisten. Dieser prüft den Beitrag und leitet ihn an die gewählte Kasse weiter. Der Abfertigungsanspruch wächst damit kontinuierlich an.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses, der erste Monat ist beitragsfrei.

Die Abfertigungskassen müssen für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ein Konto führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird. Einmal jährlich, zum Bilanzstichtag (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik informiert.

Anspruch der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer auf Abfertigung

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat gegenüber der BV-Kasse einen Anspruch auf Abfertigung. Dieser steht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Ein Verlust des Abfertigungsanspruchs wie im System der Abfertigung alt bei bestimmten Beendigungsarten tritt keinesfalls mehr ein.

Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht jedoch nur, wenn drei Einzahlungsjahre vorliegen und das Arbeitsverhältnis auf eine der folgenden Arten beendet wird:

  • Kündigung durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
  • ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
  • berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
  • einvernehmliche Auflösung
  • Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
  • Zeitablauf

Kein Auszahlungsanspruch besteht daher bei Selbstkündigung (ausgenommen bei Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz), bei verschuldeter Entlassung, bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt und/oder weniger als drei Einzahlungsjahren.

Betriebliche Selbstständigenvorsorge

Seit 1. Jänner 2008 sind Selbstständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vom sogenannten „Pflichtmodell” erfasst. Dieses gilt daher für Gewerbetreibende und neue Selbstständige.

Das Pflichtmodell verpflichtet die Selbstständigen, Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent ihrer Beitragsgrundlage in die selbst gewählte BV-Kasse einzuzahlen. Die Beitragsgrundlage ist die geltende Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG.

Freiberufliche Selbstständige sowie Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte, deren Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat, können sich innerhalb eines Jahres zur Beitragsleistung verpflichten.

Anspruch auf Verfügung über den in der selbst gewählten BV-Kasse angesparten Betrag hat die bzw. der Selbstständige frühestens zwei Jahre nach der Beendigung ihres bzw. seines Gewerbes oder ihrer bzw. seiner Berufsausübung.

Quellen

  • https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Entlohnung-und-Entgelt/Betriebliche-Mitarbeiter–und-Selbstst%C3%A4ndigenvorsorge.html, zuletzt abgerufen am 10.11.2020
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