Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge (Bürgschaft) nur, wenn und soweit der Gläubiger mit seiner Forderung einen Ausfall hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Vollstreckung beim Schuldner erfolglos bleibt.
Siehe auch
Bürgschaft
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausfallbuergschaft/ausfallbuergschaft.htm