§ 17
§ 17 V. Polytechnische Schulen
Fassung: 2. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 StPOG?
- Kernaussage§ 17 StPOG behandelt "V. Polytechnische Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
V. Polytechnische Schulen
§ 17
Aufbau
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 StPOG in einfachen Worten?
§ 17 StPOG behandelt "V. Polytechnische Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2020
- Fassung seit
- 2. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:17
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