Landesgesetze

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2000 (WV)

StPOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000165 · LGBl. Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2925 · 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Klassenschülerzahl

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 StPOG?

  • Kernaussage§ 15 StPOG behandelt "Klassenschülerzahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 14 Lehrer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 StPOG in einfachen Worten?

§ 15 StPOG behandelt "Klassenschülerzahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2019
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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