§ 12
§ 12 IV. Sonderschulen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 StPOG?
- Kernaussage§ 12 StPOG behandelt "IV. Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. Sonderschulen
§ 12
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 StPOG in einfachen Worten?
§ 12 StPOG behandelt "IV. Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. September 2020
- Fassung bis
- laufend
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