Landesgesetze

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2000 (WV)

StPOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000165 · LGBl. Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2925 · 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 IV. Sonderschulen

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 StPOG?

  • Kernaussage§ 12 StPOG behandelt "IV. Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Sonderschulen

§ 12

Aufbau

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Vorheriger Paragraph§ 11d Klassenschülerzahl
Nächster Paragraph§ 13 Organisationsformen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 StPOG in einfachen Worten?

§ 12 StPOG behandelt "IV. Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2019
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.