§ 24
§ 24 VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 StPOG?
- Kernaussage§ 24 StPOG behandelt "VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 24
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 StPOG in einfachen Worten?
§ 24 StPOG behandelt "VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:09
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