Landesgesetze

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2000 (WV)

StPOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000165 · LGBl. Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2925 · 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen · Original im RIS öffnen

§ 11c

§ 11c Lehrpersonen

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11c StPOG?

  • Kernaussage§ 11c StPOG behandelt "Lehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrpersonen

(1) Der Unterricht in der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11c StPOG in einfachen Worten?

§ 11c StPOG behandelt "Lehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2019
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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