§ 3
§ 3 Organisationsformen der Volksschulen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 StPOG?
- Kernaussage§ 3 StPOG behandelt "Organisationsformen der Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisationsformen der Volksschulen
(1) Volksschulen sind als
(2) Die Grundschule ist
(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 StPOG in einfachen Worten?
§ 3 StPOG behandelt "Organisationsformen der Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2019
- Fassung seit
- 1. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:09
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