Landesgesetze

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2000 (WV)

StPOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000165 · LGBl. Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2925 · 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Organisationsformen der Volksschulen

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 StPOG?

  • Kernaussage§ 3 StPOG behandelt "Organisationsformen der Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StPOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisationsformen der Volksschulen

(1) Volksschulen sind als

(2) Die Grundschule ist

(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 II. Volksschulen
Nächster Paragraph§ 4 Lehrer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 StPOG in einfachen Worten?

§ 3 StPOG behandelt "Organisationsformen der Volksschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2019
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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