Gesetz

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

GOG 1945
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Wiederherstellung der Gerichtsorganisation.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes wird die am 13. März 1938 bestandene Organisation der Gerichte, staatsanwaltschaftlichen Behörden und sonstigen Justizanstalten Österreichs wieder hergestellt.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 2
Mit diesem Zeitpunkte treten die in den folgenden §§ 3 bis 10 angeführten Gesetze und Verordnungen wieder in Kraft.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 3 Aufbau und Einrichtung der Gerichte.
1. Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung, die es durch das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle), die Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte, Sechste und Achte Gerichtsentlastungsnovelle und die Dienstpragmatik, Gesetz vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15, erhalten hat.
2. Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422, über Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217 (Gerichtsverfassungsnovelle), in den §§ 4 bis 6 in seiner ursprünglichen Fassung.
3. Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), in den §§ 1 bis 5, 13, 15 bis 19, 25, 29 bis 31, 38 bis 40, 45 bis 51, 69, 70, 72.
4. Das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 41, mit folgenden Änderungen:
§ 4, Abs. (1), hat zu lauten:
Die Urteile des Obersten Gerichtshofes werden „Im Namen der Republik Österreich“ verkündet und ausgefertigt.
§ 5 hat zu lauten:
Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift „Oberster Gerichtshof der Republik Österreich“.
§ 6 entfällt.
5. Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes), in den §§ 10 bis 16.
6. Das Gesetz vom 24. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshofe, in den §§ 2 bis 5 nach dem Stande vom 13. März 1938.
7. Die Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, Beilage D, über die Einrichtung der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, §§ 1, 3, 4, 5, 6, Abs. (2), 8, 9, 10, 11, 17.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 4 Personalsenate.
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926, B. G. Bl. Nr. 315, über die Zusammensetzung der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz.
2. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, B. G. Bl. Nr. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 5 Ausbildung der Richter und Gerichtspraxis.
1. Die Verordnung über den richterlichen Vorbereitungsdienst vom 15. August 1897, R. G. Bl. Nr. 192.
2. Die Verordnung, betreffend die Richteramtsprüfung vom 1. November 1900, R. G. Bl. Nr. 182.
3. Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1/1911, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 6 Fachkundiger Laienrichter.
2. Die Verordnung über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129.
3. Die Verordnung vom 15. Juni 1897, J. M. V. Bl. Nr. 22, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachkundiger Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 7 Dienststrafrecht der Richter.
Das Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 8 Beamte und Angestellte der Geschäftsstelle.
1. Die Verordnung vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, betreffend das Personal der Gerichtskanzlei (Kanzleipersonalverordnung), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz 1924), und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden ist.
2. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 7/1924, über die Besetzung der Dienstposten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz.
3. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 8/1924, über die Besetzung der Dienstposten des Fachdienstes in der Kanzlei des Obersten Gerichtshofes.
4. Die Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923, J. A. Bl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung).
In Kraft seit 10.07.1945
§ 9 Gefangenaufsichtsbeamte.
1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher).
2. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 10 Form der Vereidigung vor den Gerichten.
Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in § 5 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des § 86 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Erlaß vom 15. Jänner 1937, J. A. Bl. Nr. 3) treten wieder in Kraft.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 11 Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen.
Aufgehoben wird die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Februar 1934, B. G. Bl. I Nr. 83, betreffend Änderungen der Gerichtsverfassung.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 12 Aufhebung reichsdeutscher Vorschriften.
Aufgehoben werden:
1. Die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich vom 22. März 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 301 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 20/1938).
2. Der Erlaß zur Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich auf das Reich vom 23. April 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 413 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 101/1938).
3. Die Verordnung über die Ausübung des Richteramtes im Lande Österreich durch Hilfsrichter vom 23. Juni 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 654 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 204/1938).
4. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Justizanwärter im Lande Österreich vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 834 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 250/1938).
5. Die Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich vom 2. August 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 998 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 350/1938).
6. Die Verordnung über die Befähigung zum Richteramt, zur Staatsanwaltschaft, zum Notariat und zur Rechtsanwaltschaft vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939).
7. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Handelssachen im Lande Österreich vom 9. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 195 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 240/1939).
8. Die Verordnung zur weiteren Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 358 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 307/1939).
9. Die Verordnung zur Änderung der Gerichtsgliederung im Lande Österreich vom 13. April 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 751 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 522/1939).
10. Der Vierte Abschnitt der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 1. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1658 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1244/1939).
11. Die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 20. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2459.
12. Die Verordnung über die Form der Vereidigung vor den Gerichten in den Reichsgauen der Ostmark, vor den Zivilgerichten im Reichsgau Sudetenland sowie vor den deutschen Zivilgerichten im Protektorat Böhmen und Mähren vom 12. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 984.
13. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte in den Reichsgauen der Ostmark vom 20. März 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 164.
14. Das Gesetz über die Mitwirkung des Staatsanwaltes in bürgerlichen Rechtssachen vom 15. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 383.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 13 Sonstige Bestimmungen.
(1) Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.
(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 14
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
a) inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vorbereitungsdienst oder ihrer sonstigen praktischen Verwendung entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes eingerechnet werden;
b) inwieweit die in § 4, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 14a
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß.
In Kraft seit 19.03.1950
§ 14b
Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, § 4, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß § 8, Abs. (2), lit. a, dieses Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände übernommen worden sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge dieser Maßregelung vor Zurücklegung des 65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden Ruhestand.
In Kraft seit 28.07.1946
§ 15
Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten.
In Kraft seit 10.07.1945
§ 16
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.
In Kraft seit 10.07.1945