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§ 14b gog 1945

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.1946
§ 14b
Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, § 4, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß § 8, Abs. (2), lit. a, dieses Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände übernommen worden sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge dieser Maßregelung vor Zurücklegung des 65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden Ruhestand.
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