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§ 13 gog 1945

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 10.07.1945
§ 13 Sonstige Bestimmungen.
(1) Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen'>Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.
(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen'>Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.
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