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§ 14 gog 1945

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 10.07.1945
§ 14
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
a) inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vorbereitungsdienst oder ihrer sonstigen praktischen Verwendung entzogen oder AN der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes eingerechnet werden;
b) inwieweit die in § 4, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.
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