Gesetz

Emissionserklärungsverordnung

EEV
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Emissionserklärung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der elektronischen Abgabe.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 2 Begriffsbestimmungen
Berichtseinheiten sind Anlagen oder Teile davon, für die im Genehmigungsbescheid Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 3 Elektronische Datenerfassung
(1) Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.
(2) Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.
(3) Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.
(5) Die Übermittlung der Emissionserklärung an das Umweltbundesamt gemäß § 17 Abs. 4 EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 4 Registrierung und Stammdatenerfassung
(1) Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
(2) Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
(3) Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 5 Erklärungszeitraum
Ab 1. Jänner 2007 hat die Emissionserklärung den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 6 Abgabetermin
Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April auf elektronischem Weg erfolgen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 7 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 8 Anlagenbuch
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 9 Befunde
(1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.
(2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNORM M 9413 zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der oder der ÖNORM M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 10 Übergangsbestimmungen
Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 11 Außer-Kraft-Treten
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten § 27 und die Anlagen 1 bis 4 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, außer Kraft.
In Kraft seit 12.07.2013
§ 0
In Kraft seit 12.07.2013
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In Kraft seit 12.07.2013
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In Kraft seit 12.07.2013
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