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Anl. 1 eev

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Inhalt der Emissionserklärung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 EEV
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2017
Anl. 1
Anlage 1
Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A Stammdaten
1. Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer
3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
5. Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern) auf denen sich der jeweilige Standort befindet
6. die gesamte Betriebsanlage, für jeden Standort des Anlageninhabers
7. jede einzelne Anlage
8. die einzelnen Linien (Teile) einer Anlage, soweit zutreffend
9. für jede Anlage gemäß Z 6 bis 8 ist weiters anzugeben:
a) die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
b) ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
c) Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Emissionen BE_EEV)
10. Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 6 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
B Emissionserklärung
Typ der Berichtseinheit , Name der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist, GLN der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl
Vorname, Familienname, Telefon, Telefax, Email
GLN des Standortes, Bezeichnung des Standortes, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTATGemeindekennzahl, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
Anlagentyp , Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß § 2 Z 10 EG-K, Mischfeuerung oder Mehrstofffeuerung
GLN der Anlage, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
GLN der Anlage, BE-Name, BE-Typ
Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins in m über dem Boden
Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung; Max. Austrittstemperatur der Abgase bei genehmigter Brennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h trocken – je Brennstoff und O–Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent auf Normkubikmeter/h trocken
Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß § 12 Abs. 6 LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)
Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (Angaben zum zeitlichen Betriebsverlauf der Anlage)
Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffes, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
Emissionskonzentration für SO, Staub, NO, CO mit zugehörigem O-Bezug, Datum der Emissionsmessung
Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwertes – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist. Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Rauchgas bei Normbedingungen (0 °C, 1013 mbar).
Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:
Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.
Schadstoff, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
Abgasreinigungsanlage vorhanden, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
Überprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß § 14 Abs. 2 EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
Name, Organisation, Funktion, Adresse
Dateiname und Bezeichnung
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1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
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