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§ 4 eev

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 4 Registrierung und Stammdatenerfassung
(1) Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
(2) Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
(3) Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.
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