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§ 3 eev

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 3 Elektronische Datenerfassung
(1) Die Betreiber von in Betrieb befindlichen Anlagen haben gemäß § 17 Abs. 1 EG-K die Emissionserklärung mit den Inhalten gemäß beginnend mit dem Erklärungszeitraum 2007 unter Verwendung der Online-Datenbank unter der Adresse „edm.gv.at“ jährlich abzugeben.
(2) Für jede Berichtseinheit ist eine Emissionserklärung abzugeben. Besteht die Anlage jedoch aus mehreren Teilen, für die gemeinsame Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben sind, ist für diese Anlage eine einzige Emissionserklärung abzugeben.
(3) Emissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus der Online-Datenbank zu löschen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 1 weitere Inhalte vorschreiben oder Verlangen, wenn dies zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität gemäß § 17 Abs. 4 EG-K erforderlich ist. Diese weiteren Inhalte sind als Dateianhänge der Emissionserklärung anzuschließen.
(5) Die Übermittlung der Emissionserklärung AN das Umweltbundesamt gemäß § 17 Abs. 4 EG-K hat unter Verwendung der Online-Datenbank zu erfolgen.
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