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§ 9 eev

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 9 Befunde
(1) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 13 Abs. 2 EG-K über die durchgeführten Überprüfungen haben der zu entsprechen. Der Sachverständige hat Änderungen zu berücksichtigen und in den Befunden zu dokumentieren.
(2) Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben der ÖNorm M 9413 zu entsprechen. Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde gemäß § 15 Abs. 6 EG-K über die durchgeführten Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW haben der oder der ÖNorm M 9413 (Anlage 5) zu entsprechen.
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