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§ 8 eev

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 8 Anlagenbuch
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
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