Gesetz

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

EEA-VStS-G
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/41/EU im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und
2. die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Österreich gemäß der Richtlinie 2014/41/EU, in Verfahren, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
soweit nicht das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, anzuwenden ist.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
2. grenzüberschreitende Observationen und
3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.
(3) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
1. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
2. „Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
3. „Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
4. „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
5. „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 3 Vorverfahren
(1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.
(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäß ) vorzulegen.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen, insbesondere darüber, dass
1. die Europäische Ermittlungsanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
2. die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der die Erhebung von Beweismitteln anordnenden Verwaltungsstrafbehörde die Bestätigung binnen acht Wochen zu erteilen oder ihr innerhalb dieser Frist die Gründe für die Nichterteilung der Bestätigung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.02.2019
§ 4 Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß § 3 von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) erfolgen. Die Europäische Ermittlungsanordnung und sonstige Unterlagen sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der österreichischen Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat, und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates.
(3) Ist nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so ist zu versuchen, diese insbesondere mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstelle des EJN in Erfahrung zu bringen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 5 Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 6 Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EU
1. von einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
2. von einer anderen als in Z 1 genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Z 1 in Abschnitt L gemäß bestätigt wurde.
(2) Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß entspricht.
(3) Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EUJZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.
(4) Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 7 Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften
(1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
2. ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Z 1 nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Z 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 8 Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
(1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.
(2) Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme
1. nach den von den Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 5 anzuwendenden Bestimmungen nicht besteht oder
2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen.
(4) Von einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder 2 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(5) Gibt es im Fall von Abs. 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Folgende Ermittlungsmaßnahmen müssen jedenfalls zur Verfügung stehen:
1. die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Verwaltungsstrafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
2. die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken enthalten sind, zu denen die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
3. die Vernehmung von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
4. die Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Betroffenen verbunden sind.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 9 Unzulässigkeit der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn
1. nach österreichischem Recht Immunitäten oder sonstige Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte bestehen, die der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegenstehen;
2. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
3. sich die Europäische Ermittlungsanordnung auf ein Verfahren nach Art. 4 lit. b und c Richtlinie 2014/41/EU bezieht und die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;
4. sie wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
5. die verfolgte Person wegen derselben Tat, die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem Anordnungsstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Entscheidungsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann;
6. die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat
a) nicht im Hoheitsgebietes des Anordnungsstaates begangen worden ist und nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind, oder
b) im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist;
7. die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat nach österreichischem Recht keine Verwaltungsübertretung darstellt;
8. der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im Falle einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat.
(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 7 ist nicht zu prüfen, wenn es sich um eine in § 8 Abs. 6 genannten Ermittlungsmaßnahme handelt.
(3) Ist die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 10 Fristen
(1) Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Einlangen der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 11 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, spätestens aber nach 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung durchgeführt werden.
(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermittlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu entsprechen.
(4) Können die Frist nach Abs. 1 oder besondere Wünsche nach Abs. 3 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Die Frist nach Abs. 1 kann um höchstens 30 Tage verlängert werden.
(5) Kann die Frist nach Abs. 2 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates ist der geeignete Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung abzustimmen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 11 Aufschub der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
1. sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 12 Übermittlung der Beweismittel
(1) Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.
(2) Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 13 Kosten
Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückziehen oder sich bereit erklären, jenen Teil der Kosten zu übernehmen, die als außergewöhnlich hoch betrachtet werden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 14 Vernehmung im Wege einer Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung
(1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.
(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(3) Vernehmungen werden unter der Leitung der zuständigen Behörde und auf der Grundlage des Rechts des Anordnungsstaates durchgeführt. Die zuständige österreichische Behörde nimmt an der Vernehmung teil, stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und achtet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Beschuldigte sind bei Beginn ihrer Vernehmung über ihre Rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen.
(4) Über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen und teilnehmenden Personen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 15 Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz
(1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.
(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(3) § 14 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 16 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich
Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 17 Ausgleich von Schäden
(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat einen Schaden, den österreichische Amtsträger bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Republik Österreich Ausgleich des Geleisteten verlangen.
(2) Schäden, die Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich verursachen, werden von dem zuständigen österreichischen Rechtsträger so ersetzt, wie sie nach österreichischem Recht zu ersetzen wären, wenn österreichische Amtsträger die Schäden verursacht hätten.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 19 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.02.2019
§ 22 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 außer Kraft.
(4) Der Titel und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.
In Kraft seit 16.01.2019
§ 0
In Kraft seit 01.02.2019
§ 0
In Kraft seit 01.02.2019