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§ 18 eea-vsts-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.
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