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§ 14 eea-vsts-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Besondere Ermittlungsmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 14 Vernehmung im Wege einer Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung
(1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.
(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(3) Vernehmungen werden unter der Leitung der zuständigen Behörde und auf der Grundlage des Rechts des Anordnungsstaates durchgeführt. Die zuständige österreichische Behörde nimmt AN der Vernehmung teil, stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und achtet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Beschuldigte sind bei Beginn ihrer Vernehmung über ihre Rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen.
(4) Über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen und teilnehmenden Personen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält.
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