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§ 15 eea-vsts-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 15 Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz
(1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein Persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht Zweckmäßig oder möglich ist.
(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(3) § 14 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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