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§ 7 eea-vsts-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 7 Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften
(1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
2. ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Z 1 nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Z 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Die Vornahme Selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind AN die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.
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