Inhaltsverzeichnis
- § 1 Ziele
- § 2 Förderung von freiwilligem Engagement
- § 3 Freiwilligenorganisationen
- § 4 Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich
- § 4a Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
- § 4b Freiwilligenzentren
- § 5 Regelungsgegenstand
- § 6 Freiwilliges Sozialjahr
- § 7 Teilnehmende
- § 8 Träger
- § 9 Einsatzstelle
- § 10 Informationspflichten
- § 11 Qualitätssicherung
- § 12 Vereinbarung, Zertifikat
- § 13 Freistellung
- § 13a Freifahrt
- § 14 Zeitliche Beschränkungen
- § 15 Mutterschutz
- § 16 Haftungsbeschränkung
- § 17 Überwachung und Strafbestimmungen
- § 18 Gleichbehandlung
- § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 20 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
- § 21 Förderung
- § 22 Regelungsgegenstand
- § 23 Freiwilliges Umweltschutzjahr
- § 24 Anzuwendende Regelungen
- § 25 Regelungsgegenstand
- § 26 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
- § 27 Anzuwendende Regelungen
- § 27a Förderung
- § 28 Einrichtung
- § 29 Ziele
- § 30 Aufgaben
- § 31 Mitglieder
- § 32 Bestellung
- § 33 Einberufung der Sitzungen
- § 34 Beschlussfähigkeit
- § 35 Geschäftsführung und -ordnung
- § 36 Fonds, Begünstigte
- § 37 Zuwendungen
- § 38
- § 39
- § 40 Zuständigkeit
- § 41 Mittel
- § 42
- § 43 Verwaltung des Fonds
- § 44 Kostentragung
- § 45
- § 46
- § 47
§ 1 Ziele
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
- 1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
- 2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
- 3. die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
- 4. die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
§ 2 Förderung von freiwilligem Engagement
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
- 1. freiwillig Leistungen für andere,
- 2. in einem organisatorischen Rahmen,
- 3. unentgeltlich,
- 4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
- 5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 3 Freiwilligenorganisationen
(1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.
(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,
- 1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
- 2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.
§ 4 Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich
(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.
(2) Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.
(3) Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
(4) Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.
§ 4a Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
(1) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt.
(2) Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.
(3) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. § 35 Abs. 1 jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.
§ 4b Freiwilligenzentren
(1) Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Abs. 2 unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
(2) Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.
§ 5 Regelungsgegenstand
Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
§ 6 Freiwilliges Sozialjahr
Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmenden.
§ 7 Teilnehmende
Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung auch bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet haben. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.
§ 8 Träger
(1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
- 1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
- a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
- b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,
- c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
- d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmenden (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten bzw. Interessentinnen,
- e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
- 2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:
- 1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
- 2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr,
- 3. Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,
- 4. Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.
(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
- 1. die Beratung und Information der Teilnehmenden und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),
- 2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmenden in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
- 3. die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
- 4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmenden, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,
- 5. keine Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (§ 9) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
- 6. die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. § 21 die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,
- 7. der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,
- 8. die Vertretung der Interessen der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
- 9. die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).
- 10. die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß § 13a an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
- 11. die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.
(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
- 1. dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
- 2. der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,
- 3. der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
- 4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmenden als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.
(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu erlassen.
(7) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
§ 9 Einsatzstelle
(1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren bzw. Seniorinnen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in der Einsatzstelle kommen darf.
(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.
§ 10 Informationspflichten
Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.
§ 11 Qualitätssicherung
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.
§ 12 Vereinbarung, Zertifikat
(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin,
- 2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
- 3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
- 4. die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
- 5. die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
- 6. Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
- 7. die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
- 8. die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
- 9. die Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, dass die Daten der Vereinbarung
- a) an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
- b) an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger,
- c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
- d) an das Finanzamt Österreich für Zwecke der Familienbeihilfe sowie
- e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß § 13a
(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
(3) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmenden gemäß § 26, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.
§ 13 Freistellung
(1) Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.
§ 13a Freifahrt
(1) Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß § 9 oder des gemäß § 8 anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
(2) Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. I Nr. 75/2021.
(3) Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Abs. 1 gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.
§ 14 Zeitliche Beschränkungen
Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.
§ 15 Mutterschutz
Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, gelten für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Einhaltung dieser Bestimmung der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich ist.
§ 16 Haftungsbeschränkung
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.
§ 17 Überwachung und Strafbestimmungen
(1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
- 2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG
§ 18 Gleichbehandlung
Der I. und II. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betreffend den Diskriminierungsschutz gelten sinngemäß.
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
- 1. die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
- 2. der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
- 3. das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 sowie
- 4. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.
§ 20 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.
§ 21 Förderung
Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 22 Regelungsgegenstand
Abschnitt 3
Freiwilliges Umweltschutzjahr
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
§ 23 Freiwilliges Umweltschutzjahr
Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.
§ 24 Anzuwendende Regelungen
Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
- 1. Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dieser bzw. diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
- 2. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
- 3. Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche: Allgemeiner Umweltschutz, Umweltbildung, Natur- und Artenschutz, ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität, Tierschutz, Nachhaltige Entwicklung und Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.
- 4. Die Berichte gemäß § 11 Abs. 2 gehen auch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- 5. Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in § 11 Abs. 3 genannten Daten auf Anfrage auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntzugeben.
- 6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.
§ 25 Regelungsgegenstand
Abschnitt 4
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
§ 26 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmenden. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.
§ 27 Anzuwendende Regelungen
Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
- 1. Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.
- 2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist § 13a sinngemäß anzuwenden;
- 3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
- 4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;
- 5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
- 6. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,
- a) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
- b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin abzuschließen;
- c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmenden erfolgen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin schadlos zu halten;
- 7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmenden abweichend von § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;
- 8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung;
- 9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt V der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;
- 10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. § 20 ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.
§ 27a Förderung
(1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmenden zu verwenden. Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu verbinden.
(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mitzuteilen.
§ 28 Einrichtung
Abschnitt 5
Österreichischer Freiwilligenrat
Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.
§ 29 Ziele
Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.
§ 30 Aufgaben
Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:
- 1. Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
- 2.
- 3. ,
- 4. alle fünf Jahre,
- 5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
- 6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.
§ 31 Mitglieder
Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:
- 1. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, PflegeVorsitzender bzw. Vorsitzendeeine Vertretung
- 2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, der Landwirte bzw. Landwirtinnen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren bzw. Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher bzw. Freiwilligensprecherinnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
- 3. Vertretungen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Integration, Freiwilligenzentren, das Netzwerk Freiwilligenkoordination. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben;
- 4. je eine Vertretung der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gemäß der Abschnitte 2 und 3 (je eine Vertretung FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gemäß Abschnitt 4 (je eine Vertretung Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).
§ 32 Bestellung
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
- ie im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(5) Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
- 4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.
§ 33 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 34 Beschlussfähigkeit
(1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.
(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 35 Geschäftsführung und -ordnung
(1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.
(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.
§ 36 Fonds, Begünstigte
Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
(1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
(2) Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zuwendungen aus dem Fonds können
- 1. österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
- 2. inländische juristische Personen
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 37 Zuwendungen
(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.
§ 38
(1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
§ 39
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
- 1. er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
- 2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
- 3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
- 4. vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
§ 40 Zuständigkeit
Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
§ 41 Mittel
Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
- 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
- 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
- 3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.
§ 42
Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
§ 43 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
§ 44 Kostentragung
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
§ 45
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 46
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(8) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 7 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(9) § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12 Abs. 3 und Abs. 4, das Wort „ordentlichen“ in Abs. 1 sowie Z 10 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(10) § 27 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(11) § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27a Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 46 Abs. 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) § 6, § 7, § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(15) § 27 Z 2 und § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(16) §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(17) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
§ 47
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;
- 2. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
- 2a. Hinsichtlich des § 13a der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 3. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
- 4. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
- 6. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.