§ 11 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 11 Qualitätssicherung
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte