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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 2 Förderung von freiwilligem Engagement
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, AN Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, AN freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
- 1. freiwillig Leistungen für andere,
- 2. in einem organisatorischen Rahmen,
- 3. unentgeltlich,
- 4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
- 5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
