§ 25 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 25 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

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