§ 28 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 28 Einrichtung
Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

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