§ 43 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 43 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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