§ 41 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 41 Mittel
Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

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