§ 5 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 5 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

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