§ 22 FREIWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 3 Freiwilliges Umweltschutzjahr
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2012
§ 22 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

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