Staatsverträge

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland

Vertrag – MultilateralFassung seit 27. September 2012RIS-Stand 5. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008007 · BGBl. III Nr. 138/2012 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 93/2023 · 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe

Fassung: 27. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus?

  • KernaussageArt. 13 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe

(1) Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:

(2) Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding („MoU“) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4) Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5) Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.

(6) Der ESM richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein, um sicherzustellen, dass er jedwede im Rahmen der Stabilitätshilfe fällige Rückzahlungen des ESM-Mitglieds fristgerecht erhält.

(7) Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 KAPITEL 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in einfachen Worten?

Art. 13 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2025
Fassung seit
27. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 93/2023
  • BGBl. III Nr. 79/2021
  • BGBl. III Nr. 78/2021
  • BGBl. III Nr. 77/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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