Anl. 2
Anl. 2 Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
Fassung: 22. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus?
- KernaussageAnl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
ESM-Mitglied
Anzahl der Anteile
Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien
242 662
24 266 200 000
Bundesrepublik Deutschland
1 894 528
189 452 800 000
Republik Estland
17 907
1 790 700 000
Irland
111 117
11 111 700 000
Hellenische Republik
196 573
19 657 300 000
Königreich Spanien
830 750
83 075 000 000
Französische Republik
1 422 720
142 272 000 000
Kroatische Republik
36 950
3 695 000 000
Italienische Republik
1 250 187
125 018 700 000
Republik Zypern
13 696
1 369 600 000
Republik Lettland
19 353
1 935 300 000
Republik Litauen
28 634
2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg
17 477
1 747 700 000
Malta
6 323
632 300 000
Königreich der Niederlande
398 988
39 898 800 000
Republik Österreich
194 252
19 425 200 000
Portugiesische Republik
175 114
17 511 400 000
Republik Slowenien
32 894
3 289 400 000
Slowakische Republik
69 369
6 936 900 000
Republik Finnland
125 443
12 544 300 000
Insgesamt
7 084 937
708 493 700 000
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in einfachen Worten?
Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2025
- Fassung seit
- 22. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:48
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 93/2023
- BGBl. III Nr. 79/2021
- BGBl. III Nr. 78/2021
- BGBl. III Nr. 77/2021
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.