Staatsverträge

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland

Vertrag – MultilateralFassung seit 22. März 2023RIS-Stand 5. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008007 · BGBl. III Nr. 138/2012 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 93/2023 · 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

Fassung: 22. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus?

  • KernaussageAnl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied

Anzahl der Anteile

Kapitalzeichnung (EUR)

Königreich Belgien

242 662

24 266 200 000

Bundesrepublik Deutschland

1 894 528

189 452 800 000

Republik Estland

17 907

1 790 700 000

Irland

111 117

11 111 700 000

Hellenische Republik

196 573

19 657 300 000

Königreich Spanien

830 750

83 075 000 000

Französische Republik

1 422 720

142 272 000 000

Kroatische Republik

36 950

3 695 000 000

Italienische Republik

1 250 187

125 018 700 000

Republik Zypern

13 696

1 369 600 000

Republik Lettland

19 353

1 935 300 000

Republik Litauen

28 634

2 863 400 000

Großherzogtum Luxemburg

17 477

1 747 700 000

Malta

6 323

632 300 000

Königreich der Niederlande

398 988

39 898 800 000

Republik Österreich

194 252

19 425 200 000

Portugiesische Republik

175 114

17 511 400 000

Republik Slowenien

32 894

3 289 400 000

Slowakische Republik

69 369

6 936 900 000

Republik Finnland

125 443

12 544 300 000

Insgesamt

7 084 937

708 493 700 000

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in einfachen Worten?

Anl. 2 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2025
Fassung seit
22. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 93/2023
  • BGBl. III Nr. 79/2021
  • BGBl. III Nr. 78/2021
  • BGBl. III Nr. 77/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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