Staatsverträge

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland

Vertrag – MultilateralFassung seit 22. März 2023RIS-Stand 5. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008007 · BGBl. III Nr. 138/2012 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 93/2023 · 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Beitragsschlüssel des ESM

Fassung: 22. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus?

  • KernaussageAnl. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Beitragsschlüssel des ESM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied

ESM-Schlüssel (%)

Königreich Belgien

3,4250

Bundesrepublik Deutschland

26,7402

Republik Estland

0,2527

Irland

1,5684

Hellenische Republik

2,7745

Königreich Spanien

11,7256

Französische Republik

20,0809

Kroatische Republik

0,5215

Italienische Republik

17,6457

Republik Zypern

0,1933

Republik Lettland

0,2732

Republik Litauen

0,4042

Großherzogtum Luxemburg

0,2467

Malta

0,0892

Königreich der Niederlande

5,6315

Republik Österreich

2,7418

Portugiesische Republik

2,4716

Republik Slowenien

0,4643

Slowakische Republik

0,9791

Republik Finnland

1,7706

Insgesamt

100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in einfachen Worten?

Anl. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus behandelt "Beitragsschlüssel des ESM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2025
Fassung seit
22. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 93/2023
  • BGBl. III Nr. 79/2021
  • BGBl. III Nr. 78/2021
  • BGBl. III Nr. 77/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

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