Art. 6
Art. 6 TEIL III
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?
- KernaussageArt. 6 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TEIL III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?
Art. 6 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2019
- Fassung seit
- 10. Dezember 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:57
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
Rückverweise
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