Staatsverträge

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

(Übersetzung) INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. Dezember 1978RIS-Stand 14. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000629 · BGBl. Nr. 590/1978 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 26

Art. 26 TEIL V

Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 26 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

  • KernaussageArt. 26 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

TEIL V

Artikel 26

(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden im Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 26 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?

Art. 26 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2019
Fassung seit
10. Dezember 1978
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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