Staatsverträge

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

(Übersetzung) INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. Dezember 1978RIS-Stand 14. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000629 · BGBl. Nr. 590/1978 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 24

Art. 24

Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 24 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

  • KernaussageArt. 24 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?

Art. 24 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2019
Fassung seit
10. Dezember 1978
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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