Art. 16
Art. 16 TEIL IV
Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?
- KernaussageArt. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TEIL IV
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft;
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?
Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2019
- Fassung seit
- 10. Dezember 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
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