Staatsverträge

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

(Übersetzung) INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. Dezember 1978RIS-Stand 14. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000629 · BGBl. Nr. 590/1978 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 TEIL IV

Fassung: 10. Dezember 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

  • KernaussageArt. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

TEIL IV

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.

(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft;

b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einfachen Worten?

Art. 16 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte behandelt "TEIL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 1978 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2019
Fassung seit
10. Dezember 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 177/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 33/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 80/2020 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 210/2019 (K – Geltungsbereich)

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